Geschäftsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen

Spesen:

Anfahrt innerhalb von Graz sind inkludiert. Für Fahrten mit dem PKW außerhalb von Graz verrechnen wir das amtliche km-Geld vom Berater-Wohnsitz zum Veranstaltungsort und retour. Für Bahnfahrten werden umbuchbare ÖBB Tickets 1. Klasse und Taxifahrten nach Beleg verrechnet. Für Flüge innerhalb Europas kommen umbuchbare Economy-Tickets zum Einsatz, für Interkontinental-Flüge erlauben wir uns umbuchbare Economy-Plus-Tickets gegen Vorlage der Belege weiter zu verrechnen.

Anfallende Übernachtungspesen werden ebenfalls (nach vorheriger Absprache) nach Vorlage von Belegen weiterverrechnet bzw. direkt vom Kunden übernommen.

Seminarräume, Infrastruktur und Arbeitsmaterialien werden vom Auftraggeber organisiert und die dafür anfallenden Kosten von diesem getragen.

Arbeitsunterlagen, Scripten und Handouts werden auf Wunsch durch uns gegen Weiterverrechnung der Kosten vervielfältigt.

Für den Einsatz unseres Online-Voting-Systems verrechnen wir € 3,50 pro Person und Tag.

Abwicklung:

Wir verpflichten uns zur strengen Geheimhaltung von Informationen und Unterlagen, welche im Rahmen des Auftrages erarbeitet werden oder die zur Vorbereitung an uns ergehen. Wir schätzen die Zusammenarbeit mit unseren Kunden sehr und erlauben uns, Ihr Unternehmen nach erfolgreichem Abschluss als Referenz (ggf. mit Logo) auf unserer Website und in unseren Unterlagen anzuführen. Sollten Sie dies nicht wünschen, bitten wir um eine kurze schriftliche Mitteilung. Zur Bestätigung des Auftrages ersuchen wir, eine Kopie des Angebots unterfertigt oder eine formlose Auftragsbestätigung per E-Mail zurückzusenden.

Die Abstimmungen, Workshops und Analysen können auf Deutsch und/oder Englisch angeboten werden.

Bei mehrjährigen Auftragsverhältnissen werden Wertanpassungen entsprechend der von Statistik Austria veröffentlichten nationalen Inflationsrate alle 12 Monate vereinbart.

Stornobedingungen:

Eine Stornierung bis 14 Kalendertage vor Auftrags-Beginn ist kostenfrei. 

Bei Stornierung 14 bis 3 Kalendertage vor dem jeweiligen Auftragsschritt werden 50% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. 

Bei Stornierung 3 Kalendertage oder weniger vor dem jeweiligen Auftragsschritt werden 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. 

Wird ein Ersatztermin im selben Quartal gebucht, werden nur 50% des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verrechnet. 

Besondere Stornierungsbedingungen für Coaching-Termine:
Eine Absage bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin ist kostenfrei möglich. Bei Absagen zwischen 24 und 12 Stunden vor dem Termin fallen keine Kosten an, sofern innerhalb von 7 Tagen ein Ersatztermin vereinbart wird. Bei Absagen weniger als 12 Stunden vor dem Termin werden 50% des vereinbarten Honorars fällig, es sei denn, es wird innerhalb von 7 Tagen ein Ersatztermin vereinbart. Bei Absagen weniger als 3 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen wird das volle Honorar (100%) in Rechnung gestellt. Alle Absagen müssen in Textform (E-Mail, SMS) erfolgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.      Allgemeines/Geltungsbereich

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle Geschlechter.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäftezwischen dem Auftraggeber (AG) und der Auftragnehmerin (AN) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung bzw. in der dem AG zuletzt mitgeteilten Fassung.

Die AGB gelten auch für zukünftige abzuschließende Rechtsgeschäfte, ohne dass auf die Geltung ausdrücklich hingewiesen werden muss.

Die AGB des AG oder einzelne darin enthaltene (ergänzende) Bestimmungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AN Vertragsbestandteil. Generell gelten schriftliche Individualvereinbarungen zwischen dem AG und der AN gegenüber diesen AGB vorrangig.

2.      Umfang und Ausführung des (Beratungs-) Auftrags

Der Umfang der Beauftragung wird durch ein gesondertes Auftragsschreiben zwischen dem AG und der AN vereinbart. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Angebotsschreiben bezeichnete (Beratungs)-Tätigkeit der AN. Geschuldet wird demnach kein wirtschaftlicher Erfolg.

Über diese umschriebene (Beratungs)-Tätigkeit hinaus bestehen keinerlei Verpflichtungen der AN zur weiteren Leistungserbringung, außer diese werden gesondert vereinbart und vergütet.

Die AN ist bei der Erstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei und ist nicht in das Unternehmen des AG eingebunden. Sie kann Arbeitsort und -Zeit frei wählen und handelt nach ihrem eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung.

Die AN kann den vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt ganz oderteilweise durch Dritte (Mitarbeitende oder sonstigen Erfüllungsgehilfen)erbringen. Die Vergütung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die AN selbst, wobei keinerlei direktes Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem Dritten besteht.

Die AN hat bei der Erbringung ihrer Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen außer es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

3.      Mitwirkungspflichtendes Auftraggebers

Als Grundlage einer erfolgreichen Auftragsabwicklung durch die AN hat der AG die bestmöglichen organisatorischen Rahmenbedingungen am Unternehmenssitz/“betroffenen Standort“ für die Auftragsdurchführung zu schaffen.

Insbesondere hat der AG dafür Sorge zu tragen, die Mitarbeitenden sowie die ArbeitnehmerInnenvertretungen im Vorfeld über die beauftragte Zusammenarbeit mit der AN zu informieren und diesbezüglich entsprechende Transparenz zu schaffen.

Der AG übergibt der AN rechtzeitig, auch ohne gesonderte Aufforderung, alle für die Ausführung des (Beratungs-) Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen.

Der AG setzt die AN von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis, die für die Ausführung des (Beratungs-) Auftrages von Bedeutung sein könnten, insbesondere auch über vergangene oder noch bestehende (Beratungs-)Tätigkeiten anderer AN.

Dabei ist die AN nicht verpflichtet, diese Unterlagen/Informationen usw. auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen.

4.      Berichterstattung/ Berichtspflicht

Die AN verpflichtet sich, laufend über den Stand ihrer beauftragten Leistungen zu berichten. Wie diese Berichtspflicht genau ausgestaltet werden soll, ist im Angebot zu vereinbaren.

5.      Schutz des geistigen Eigentums

Der AG verpflichtet sich, die im Rahmen der Beauftragung von der AN erarbeiteten Ergebnisse und Berichte, Entwürfe, Tools und sonstigen Output nur für Auftragszwecke zu verwenden.

Sämtliche(digitale) Arbeitsergebnisse und Leistungen(insbesondere Berichte, Analysen, Prozesse, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Testverfahren, Präsentationen, inhaltliche Modelle, Datenträger aber auch Entwürfe oder andere Tools etc.)   bleiben im geistigen Eigentum der AN, außer dies wurde anders vertraglich vereinbart und abgegolten.

Der AG kann das Werk nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AN vervielfältigen und verbreiten. Wird das Werk ohne entsprechende Berechtigung des AG vervielfältigt oder verbreitet, so entsteht in diesem Zusammenhang keinerlei Haftung der AN.

Die Verletzung der oben angeführte Bestimmungen berechtigt die AN zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und weiterführenden Schadenersatzforderungen.

6.      Gewährleistung

Die AN verpflichtet sich bzw. ist berechtigt, Mängel ihrer vertraglichen Leistungen innerhalb angemessener Frist – nach Aufforderung des AG oder nach eigener Erkenntnis – zu beheben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abschluss der im Angebot vereinbarten Leistungen und beträgt 6 Monate.

7.      Haftung/ Schadenersatz

Die AN haftet dem AG für alle Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.

Generell ist die Haftung der AN mit der, für den konkreten Schadensfall zur verfügungstehende Versicherungssumme, beschränkt.

Der AG kann seine Schadenersatzansprüche nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen; längstens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Dabeihat der AG zu beweisen, dass die AN ein Verschulden trifft.

Eine Haftung des AN Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Der AG verpflichtet sich, bei Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstigen Haftungsansprüchen, die – von der AN zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten – vorrangig zu belangen. Die AN tritt die ihrerseits bestehenden Ansprüche bereits bei Vertragsabschluss dem AG ab.

8.      Geheimhaltung

Die AN verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekanntwerdenden Informationen über den AG und dessen Kunden/Geschäftspartner/Klienten – insbesondere jedoch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – geheim zu halten, außer diese sind bereits öffentlich bekannt. Dasselbe gilt für den Inhalt der beauftragten Leistungen.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den von der AN zur Erfüllung der Leistung herangezogenen Dritten. Sehr wohl ist die AN jedoch verpflichtet, ihre Verschwiegenheitspflicht auf diese Dritten zu über binden.

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, kann aber im Rahmen der einzelnen Beauftragung zeitlich begrenzt werden.

Eine Veröffentlichung der AN auf ihrer Website bzw. anderen sozialen Netzwerken über die Zusammenarbeit mit dem AG ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.

9.      Vergütung

Die Höhe und Art des Vergütungsanspruchs der AN ergeben sich aus der zwischen ihr und dem AG getroffenen Vereinbarung.

Die AN kann, ungeachtet des Entgeltanspruchs nach Beendigung der Leistung – außer es besteht eine andere schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien – Teilrechnungen stellen und Vorauszahlungen verlangen. Mit Rechnungslegung wird das Entgelt fällig.

Die AN wird dabei eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

Darüber hinaus sind sonstige Spesen, Barauslagen oder Reisekosten vom AG gesondert zu vergüten.

Sollte der AG vereinbarte Teilrechnungen nach angemessener Nachfristsetzung nicht begleichen, ist die AN von ihrer Leistungspflichtbefreit. Die Geltendmachung von weiteren (schadenersatzrechtlichen)- Ansprüchen durch die AN wird davon nicht berührt.

Unterbleibt die Ausführung der Beauftragung (z.B. wegen Beendigung), so gebührt der AN gleichwohl das gesamte vereinbarte Entgelt, wenn sie zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des AG liegen, daran gehindert worden ist; die AN braucht sich in diesem Fall nichts anrechnen zu lassen, was sie durchanderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder erwerben unterlässt.

Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Entgelt für jene Stundenanzahl vom AG zu leisten, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen wäre.

Eine Aufrechnung von Gegenforderungen der AN auf ihre Vergütung ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des AG zulässig.

Auf die Anwendung des § 934 ABGB (Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte) wird gemäß § 351 UGB verzichtet.

Die AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

10.   Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit der Fertigstellung der Beauftragung und der entsprechenden Rechnungslegung.

Dieser Vertrag kann, dessen ungeachtet, jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

·       wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder insbesondere in Zahlungsverzug gerät

·       wenn über eine Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder

·       wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des AG bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistungserbringung eine taugliche Sicherheit (Hinterlegung des Sicherheitsbetrages oder entsprechende Bankgarantie, die auf „erstes Anfordern“ ausgestellt ist) leistet und diese schlechten Vermögensverhältnisse der AN bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

11.   Schlussbestimmungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

Insbesondere hat der AG dafür zu sorgen, dass die Unabhängigkeit der Dritten (Mitarbeitende oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN) gewahrt bleiben kann. Dies gilt vor allem in Bezugnahme auf die Anstellung dieser Dritten im Unternehmen oder in einem mit dem AG verbundenen Unternehmen bzw. auf die Übernahme von Aufträgen.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zwecknach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen desinternationalen Privatrechts.

Erfüllungsort ist der Ort des Unternehmenssitzes der AN.

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.


Kontaktinformationen

Diese Website gehört und wird betrieben von Julie Simstich .

Du kannst uns bezüglich dieser Geschäftsbedingungen schriftlich oder per E-Mail an die folgende Adresse kontaktieren:

hallo@hirnzigartig.at
Pachernbergweg 25A
8075 Hart bei Graz
Österreich